Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Eintragung Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Nollingen 1949 e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Nollingen (Rheinfelden-Baden)
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 – Zweck des Vereins
1. Vereinszweck

  1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Sports auf breiter Grundlage als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit, insbesondere für junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben
  2. Der Verein fördert den Leistungssport, den Freizeit- und Breitensport und die Jugendarbeit, sowie Rehabilitationsmassnahmen durch den Behindertensport.

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch

  1. die Durchführung eines Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche sowie die Teilnahme an Sport- und Vereinsveranstaltungen
  2. die Durchführung von Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen
  3. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen

§ 3 – Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 4 – Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im Badischen Sportbund Freiburg und in verschiedenen Sport-Fachverbänden.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

§ 5 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden
2. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern (Aktive)
b) fördernde Mitglieder (Passive)
c) Ehrenmitgliedern

§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Gesamtvorstand kann einen solchen Antrag durch Beschluss ohne Angabe von Gründen ablehnen. Wurde ein Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt, so steht dem Antragsteller eine Berufung zu. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
2. Der Antrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt (Kündigung)
b) Ausschluss
c) Tod
2. Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
4. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von einer Woche ab, Mitteilung der Entscheidung, schriftlich an den
Gesamtvorstand zu richten. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8 – Beitragsleistungen und -pflichten

  1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zur Abstimmung der Mitgliederversammlung vorzuschlagen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen zu regeln.
  2. Es sind ein jährlicher Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Beitragsordnung festgelegt –einmalige Aufnahmegebühr zu leisten.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einer Beitragsordnung.
  4. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  5. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Fällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 9 – Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang im Vereinsheim. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einberufung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Gesamtvorstand einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitsverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder an den Gesamtvorstand zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen, es sei denn, es wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt.
7. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die Stimme muss persönlich abgegeben werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand
schriftlich mit Begründung vorliegen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich
ausgeschlossen.
10.Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 10 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstandes
2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
3. Entlastung des Gesamtvorstandes
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes. Wählbar in den Gesamtvorstand sind
Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Beschlussfassung bezüglich Beschwerden über Vereinsausschlüsse
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
10.Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge

§ 11 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
a) dem 1. Vorstand
b) dem 2. Vorstand
c) dem 3. Vorstand
d) dem Kassierer
2. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Ersten, dem Zweiten und dem Dritten Vorstand.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Gesamtvorstand wird in der Geschäftsordnung bestimmt.
4. Eine Personalunion ist unzulässig
5. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher erklärt haben.
6. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
7. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.

§ 12 – Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

§ 13 – Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmenübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren.
3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahr
4. Alle Beschlüsse werden von einem der drei Vorstände sowie vom Protokollanten unterzeichnet.

§ 14 – Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die
Regelungen dieser Satzung.
3. Die Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtvorstand wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 15 – Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

§ 16 – Vereinsordnungen
1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, u.a. folgende Vereinsordnungen zu erlassen:
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Geschäftsordnung
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung

§ 17 – Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 18 – Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der 3. Vorstand als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rheinfelden (Baden), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports im Ortsteil Nollingen zu verwenden hat.

§ 19 – Gültigkeit – Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.06.2016 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft

 

gez. SV Nollingen 1949 e.V.

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