Beitragsordnung

Hier ist der überarbeitete Text:

SV Nollingen 1949 e.V.
Beitragsordnung
(basierend auf der Satzung vom 03.06.2016)

§ 1 – Pflichten und Rechte
1. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
2. Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich für alle Mitglieder. Ausnahmen können sich aus der Satzung ergeben. Die Beitragspflicht entsteht zum 1. des Monats, der auf die Aufnahme folgt. Neuanmeldungen werden ohne unterschriebenes und gültiges SEPA-Lastschriftmandat abgelehnt.
3. Die Mitgliedschaft berechtigt bei pünktlicher Beitragszahlung zur Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins.

§ 2 – Fälligkeit
1. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und erfolgt per SEPA Lastschriftverfahren. Die Mitgliedsbeiträge werden am 15. Januar eingezogen.
2. Die von den Banken und Sparkassen dem Verein in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühren werden, soweit sie vom Mitglied verursacht wurden, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 3,00 Euro, dem Mitglied in Rechnung gestellt.

§ 3 – Beitragshöhe
1. Die Jahresbeiträge sind folgendermaßen gestaffelt und in EURO aufgeführt:

§ 4 – Stundung, Ermäßigung und Befreiung von Mitgliedsbeiträgen
2. Die Familienbeiträge berechnen sich wie folgt:
Bei zwei Kindern erhält man 20% Rabatt auf den vollen Beitrag und bei drei Kindern 30% Rabatt. Der Beitrag wird dann auf den nächsten 5€-Betrag mathematisch auf- bzw. abgerundet.
3. Mitglieder, die bis zum 30.6. eines Jahres neu eintreten, haben den vollen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Mitglieder, die nach dem 30.6. eines Jahres neu eintreten, haben den halben Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

1. Arbeitslosen Mitgliedern kann auf ihren Antrag vom Vorstand die Beitragszahlung gestundet werden. Eine Fristbestimmung ist dem Vorstand überlassen.
2. Anträge auf veränderte Zahlungsmodalitäten (Beitragsermäßigungen, Beitragsbefreiungen und Ratenzahlungen) sind an den Vorstand zu richten. Die Gewährung erfolgt durch den Vorstand und kann jederzeit widerrufen werden.
3. Mitglieder, die sich in der Ausbildung oder im Studium befinden, werden auf Antrag, solange für sie Kindergeld bezogen wird, als Jugendlicher/Kind geführt. Der Nachweis über den Kindergeldbezug muss jährlich unaufgefordert neu erbracht werden und zwar bis spätestens 30.11. eines jeden Kalenderjahres. Wird kein aktueller Nachweis bzw. der Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Beitrag eines Erwachsenen für ein ganzes Kalenderjahr fällig.

§ 5 – Ansprüche und Verpflichtungen nach Ende der Mitgliedschaft
1. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, daneben bleibt das ausscheidende Mitglied für eigene Verpflichtungen (Beiträge etc.) haftbar. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
3. Auch im Falle eines Vereinswechsels bleiben offene Verpflichtungen des Mitglieds dem SV Nollingen 1949 e.V. gegenüber bestehen.

§ 6 – Datenschutzbestimmungen
Die Mitglieder erklären hiermit ihr Einverständnis, dass die Erfassung der Mitgliedsbeiträge zusammen mit anderen personenbezogenen Daten EDV-maschinell unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen erfolgt.

§ 7 – Fristen
Ein freiwilliger Austritt als Mitglied ist jeweils nur zum Jahresende (31.12.) möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Kalenderwochen.

§ 8 – Gültigkeit
Diese Beitragsordnung gilt ab dem 03.06.2016 für den gesamten Verein. Alle anderen Beitragsordnungen verlieren zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

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